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Menschenfeindliche Ideologien wie der Rechtsextremismus sind mit unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren. Sie widersprechen dem im Grundgesetz garantierten Schutz der Menschenwürde sowie den mit dieser Würde eng verknüpften unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft (Artikel 1). Sie richten sich auch gegen die in unserer Verfassung garantierte Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz. Aus dem in Artikel 3 verankerten Gleichheitsgrundsatz folgt das Verbot, einen Menschen wegen bestimmter persönlicher Merkmale rechtlich ungleich zu behandeln. So heißt es in Artikel 3, Absatz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden."
Unsere Demokratie versteht sich als eine "streitbare Demokratie", die sich gegen diejenigen, die sie abschaffen wollen, zur Wehr setzt. Die Grundlagen der Demokratie sollen von den Bürgern und vom Staat verteidigt werden. Wer die in Artikel 18 des Grundgesetzes aufgeführten Grundrechte, wie insbesondere die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit sowie die Lehrfreiheit (Artikel 5) oder die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), missbraucht, um gegen diese Ordnung zu kämpfen, verwirkt sie. Über das Vorliegen von Verwirkungsgründen entscheidet das Bundesverfassungsgericht: Wer demokratiefeindliche Propaganda mit dem Ziel verteilt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu bekämpfen, kann sich nicht mehr auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen, da er den Kern unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung selbst angreift.

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Der Begriff der "freiheitlichen und demokratischen Grundordnung" wird zwar im Grundgesetz erwähnt, aber weder im Grundgesetz noch in den anderen (einfachen) Gesetzen erläutert.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies 1952 und 1956 im Rahmen von zwei Urteilen gegen verfassungswidrige Parteien nachgeholt und bezeichnet die freiheitliche und demokratische Grundordnung als eine Ordnung:
"die nur unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen:
- die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,
- die Volkssouveränität,
- die Gewaltenteilung,
- die Verantwortlichkeit der Regierung,
- die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
- die Unabhängigkeit der Gerichte,
- das Mehrparteienprinzip und
die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition."
Verfassungsfeindlich sind daher solche Bestrebungen oder Zielsetzungen, die gegen diese Grundprinzipien gerichtet sind. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass ein aktiv-kämpferisches Verhalten hinzutreten muss. Es reicht aus, wenn eine Person oder eine Organisation darauf hinarbeitet, einen dieser Grundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzten oder zu untergraben.
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